Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen eSport-Club e.V.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Sitz befindet sich in Rostock.
4. Die Errichtung von Geschäftsstellen außerhalb Rostocks ist möglich.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein betreibt Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII
(Kinder- und Jugendhilfegesetz). Schwerpunkt sollen dabei die Angebote im
Zusammenhang mit modernen Kommunikationstechnologien bilden.
Dazu gehören unter anderem Angebote mit Computern und dem Medium Internet.
Die Kinder und Jugendlichen sollen für die Nutzung dieser modernen Technik
sensibilisiert werden, Risiken erkennen lernen und durch den
eigenverantwortlichen Umgang zum selbstständigen Handeln in
der demokratischen Gesellschaft befähigt und angeleitet werden.
2. Der Zweck wird erfüllt durch Veranstaltungen von Qualifizierungsprojekten,
Seminaren, Diskussionsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben sowie
durch die Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen.
3. Ein weiteres Ziel ist, sozial benachteiligte Jugendliche zu integrieren, anzuleiten
und aufzuklären.
4. Der Verein strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an.
5. Gleichzeitig soll für Spieler von elektronischen Spielen die Anerkennung des
Sportlerstatuses durchgesetzt werden. Der Verein ist bestrebt eSport als offizielle
Sportart im Deutschen Sportbund (DSB) anzusiedeln. Der Verein versteht sich
deshalb als Sportverein.
6. Der Zweck des Vereins besteht weiter darin, den eSport zu fördern und dafür
erforderliche gemeinsame Maßnahmen im Sinne seiner Mitglieder zu koordinieren
sowie die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Staat,
Städten, Gemeinden und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
7. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden werden, so wie dies
andere Vereine und Verbände im eSport-Club e.V. ebenfalls werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied nur Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die Ihren Leistungen
entsprechend förderungswürdig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen
oder Zuwendungen besonders begünstigt werden. Hierzu beschließt der Vorstand
eine Finanzordnung.
4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Deutschen Kinder- und
Jugendstiftung- Eine Gemeinschaftsaktion für Jugend und Zukunft- GmbH mit der
Auflage zu, es für Zwecke der Förderung gemäß den steuerlichen
Gemeinnützigkeitsvorschriften zu verwenden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen.
3. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist schriftlich zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
Die künftigen ordentlichen Mitglieder müssen sich den Zweck des Vereins selbst
zum Ziel gesetzt haben und dieses bekunden. Gründe der Ablehnung brauchen
dem Antragsteller nicht benannt zu werden.
4. Mitglieder, die sich um den Verein bzw. seinen Zielen besonders verdient gemacht
haben können die Ehrenmitgliedschaft durch Anerkennung erhalten.
- Ehrenmitglied kann auch jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.
- Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder genießen das Sonderrecht der Freistellung von Beiträgen und
manuellen Leistungen.
§ 6 Rechte und Pflichten, Beitragspflicht
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte des Vereins
zweckentsprechend zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzung
und weitere Ordnungen des Vereins und des Vorstandes anzuerkennen und sich
für deren Verwirklichung im Interesse des Vereinswohls einzusetzen.
3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge und persönliche Leistungen gefordert. Über
die Höhe beschließt der Vorstand in der Beitragsordnung.
5. Die Mitglieder verpflichten sich die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und
die des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Länder einzuhalten und
umzusetzen.
§ 7 Beendigung / Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt (schriftlich zu erklären)
- Anfechtung des Beitritts
- Ausschluss - Tod
2. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen
- bei erheblicher Verletzung der Satzung
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
- Zahlungsverweigerung, d.h. wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages oder von Umlagen im Rückstand ist.
3. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu den Vorwürfen zu
äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform.
Bei schriftlicher Berufung innerhalb von 4 Wochen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Rechte und Pflichten ruhen für den Zeitraum der Berufung. Die Beitragspflicht bleibt
bis zum rechtskräftigen Ausschluss bestehen.
4. Ein Anspruch auf Vermögen des Vereins besteht nicht. Spenden, Beiträge und
Förderungsbeiträge werden beim Erlöschen der Mitgliedschaft nicht
zurückerstattet.
§8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus 5 (fünf) Personen,
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister.
- dem Vorstand Jugendarbeit
- dem Vorstand f. PR und Marketing
3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bindungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
- Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten
einem "Geschäftsführer" übertragen. Der Geschäftsführer kann Mitglied des
Vorstandes sein.
- Der Geschäftsführer unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes.
- Der Vorstand beschließt über den jährlichen Finanzplan und die Beitragsordnung
des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung fristgemäß eingeladen
wurde und mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
- Vorstandssitzungen werden mindestens zweimal pro Jahr einberufen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer bzw. durch ein
Vorstandsmitglied fernmündlich, schriftlich mit einfachem Brief an die letztbekannte
Anschrift oder in anderer geeigneter Form mindestens 14 Tage vor Termin.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
- den Präsidenten
- den Vizepräsidenten
- den Schatzmeister
Es besteht Alleinvertretungsbefugnis für die Vorstandsmitglieder.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren in offener Abstimmung gewählt. Der
Vorstand bleibt im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand
gewählt wird. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht auf die Dauer in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine
Neubestellung selbst vorzunehmen.
§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- auf Beschluss des Vorstandes
- wenn 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung begehren und dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht haben.
3. Stimmrecht besitzen alle Gründungsmitglieder. Später beitretende ordentliche
Mitglieder erhalten nach Ablauf von einem Jahr ein Stimmrecht Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
- die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl
- die Satzungsänderung
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Auflösung des Vereins
5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch ein Mitglied des
Vorstandes mit Bekanntgabe der Tagesordnung fernmündlich, schriftlich mit
einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder in anderer
geeigneter Form an die Mitglieder des Vereins, mindestens jedoch 14 Kalendertage
vor ihrer Durchführung.
6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden
Textes schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Die Anträge sind mindestens 30 Tage vor Stattfinden der Mitgliederversammlung
einzureichen.
7. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschließen, alle Mitglieder müssen jedoch von diesem Tagesordnungspunkt
nachweislich 1 Monat zuvor unterrichtet worden sein.
§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand zu bestimmendem
Vereinsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß, der Satzung entsprechend,
einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmgleichheit gilt als abgelehnt.
3. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Versammlungsteilnehmer erfolgen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer.
Der Kassenprüfer ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins
laufend zu überwachen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Protokollieren von Beschlüssen
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist
jeweils ein Protokoll zu fertigen und ordnungsgemäß aufzubewahren.
2. Die Protokolle sind durch den Verfasser zu unterzeichnen.
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde am 05. April 2006 von der Mitgliederversammlung des
Vereins beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Rostock im April 2006